Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.26 (ST.2023.53; STA.2023.433) Art. 229 Entscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Juni 2023 gegenstand betreffend Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 17. Februar 2023 einen Strafbefehl (ST.2023.433) gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Sie sprach eine Busse von Fr. 40.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) aus und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten in Höhe von Fr. 220.00. 1.2. Gegen den Strafbefehl vom 17. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Postaufgabe) sinngemäss Einsprache. 2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 17. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese ihm am 7. Juli 2023 zugestellte Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: "Der vorliegenden Beschwerde ist zu entsprechen und die Rückabwicklung der redundanten Vorgänge mit Rückbestätigung an meine natürliche Person zu verfügen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Bezirksgericht Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2023 auf eine Stellungnahme. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind -3- verfahrensleitende Entscheide. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die das erstinstanzliche Verfahren ST.2023.53 abschliessende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Juni 2023. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). 3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des Strafbefehls vom 17. Februar 2023 unter Hinweis auf eine angeblich falsche Person verweigert habe. Es liege somit eine strafprozessuale nicht schützenswerte Annahmeverweigerung vor. 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Einsprachefrist nicht "auslaufen" könne, wenn die Postsendung mit Verweis auf Art. 179 StGB ungeöffnet retourniert werde. Es sei wiederholt angeboten worden, Fragen bezüglich der Rückweisung der verschiedenen Postsendungen telefonisch zu besprechen, wovon weder die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Gebrauch gemacht hätten. Gemäss Zivilstandesregister laute der korrekte Name des Beschwerdeführers "A.". Die durch die Behörden verwendeten Datensätze seien im Zivilstandesregister inexistent. Keine Behörde sei in der Lage gewesen, den Namen "seiner natürlichen Person" in ihrer Korrespondenz gesetzeskonform wiederzugeben. Die Ungültigkeit aller bisherigen Vorgänge sei rückgängig zu machen. 4. 4.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der -4- Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. 4.2. Es ist unbestritten und ergibt sich aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, dass der Beschwerdeführer die Postsendung mit dem Strafbefehl vom 17. Februar 2023 am 21. Februar 2023 entgegengenommen hat (act. 10), womit eine rechtswirksame Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgte und die Einsprachefrist zu laufen begann. Da es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann (vgl. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO), spielt es im vorliegenden Fall keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Sendung nicht öffnete und durch die Post an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg retournieren liess. Aufgrund der handschriftlichen Vermerke des Beschwerdeführers auf dem Couvert (act. 9) steht jedenfalls fest, dass sich die Sendung in seinem Machtbereich befand, bevor die Rücksendung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgte. Die Sendung war gemäss Einwohnerregister mit der korrekten Anschrift des Beschwerdeführers versehen, wobei die Reihenfolge der Namen (Vor- /Nachname) ebenso unbeachtlich ist wie der Umstand, dass der Zweitname des Beschwerdeführers (A.) auf der Anschrift fehlte. Die Sendung war für den Beschwerdeführer bestimmt und er war zum Öffnen berechtigt, so dass er als Täter wegen einer strafbaren Handlung gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179 StGB) – entgegen seiner Ansicht – von vornherein ausscheidet (vgl. RAFFAEL RAMEL/ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 179 StGB). Nach dem Gesagten hat der Strafbefehl vom 17. Februar 2023 als am 21. Februar 2023 zugestellt zu gelten. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 22. Februar 2023 zu laufen und endete am 3. März 2023. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die erst am -5- 5. Juni 2023 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache offensichtlich verspätet erfolgt und der Strafbefehl vom 17. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 53.00, zusammen Fr. 853.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 27. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Gasser