1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 665.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) ausgerichtet. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)