Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, womit diese von Amtes wegen festzusetzen ist. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens mit Verfassen einer (auf die Entschädigungsfrage beschränkten) Beschwerdeschrift (Umfang ohne Rubrum 5 Seiten) erscheint angesichts der geringen Komplexität der Sache ein zeitlicher Aufwand von 3 Stunden, welcher mit Fr. 200.00 zu entschädigen ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT), angemessen. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie 7.7 % Mehrwertsteuer beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf Fr. 665.60. Der Präsident entscheidet: