3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu -9- neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Der Beschwerdeführerin ist zudem eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten.