Damit ist Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2.4. Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und entsprechend im obergerichtlichen Verfahren nicht zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird zu prüfen haben, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verteidigungsaufwand angemessen ist. Entsprechend ist die Sache zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen.