Zusammengefasst wurden der Beschwerdeführerin von Anfang an u.a. Vergehen vorgeworfen, in deren Zusammenhang sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Fragen stellten. Mit der später auftretenden (von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zunächst nicht berücksichtigten) Verjährungsfrage kamen auch im weiteren Verfahrensgang zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten hinzu. Der Beizug eines Verteidigers war unter diesen Umständen angemessen, womit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Entschädigung ihrer Verteidigungskosten verweigerte. Damit ist Ziff.