Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete dies mit der Verjährung dieser Tatbestände. Zudem führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 StGB berechtigt gewesen sei, sich gegen die Gewalt von C. zu wehren. Der ursprünglich erhobene Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung wurde nicht mehr ausdrücklich erwähnt.