Zu klären war jedoch deren Einordnung als Angriffs- oder Abwehrverletzungen, die rechtliche Qualifikation sowie die Frage von Notwehrhandlungen. Der über vier Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafbefehl vom 13. Juni 2022 erfolgte schliesslich "lediglich" wegen Beschimpfung. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache erheben und auf die mittlerweile eingetretene Verjährung verweisen liess, erfolgte schliesslich am 9. Juni 2023 die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete dies mit der Verjährung dieser Tatbestände.