Umstände, welche den anwaltlichen Beistand als ungerechtfertigt erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Vielmehr bestanden durchaus gewisse tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. So wurde – wie bei Fällen häuslicher Gewalt häufig – der Sachverhalt von beiden Seiten unterschiedlich und mit gegenseitigen Belastungen geschildert. Es konnten zwar bei beiden Parteien Verletzungen dokumentiert werden. Zu klären war jedoch deren Einordnung als Angriffs- oder Abwehrverletzungen, die rechtliche Qualifikation sowie die Frage von Notwehrhandlungen.