Bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten handelt es sich um Vergehen (mehrfache einfache Körperverletzung und mehrfache Beschimpfung) und Übertretungen (mehrfache Tätlichkeiten). Zumindest hinsichtlich der Vergehen ist von Straftaten von einer nicht unerheblichen Schwere auszugehen. -8-