Der tatsächlich geltend gemachte Aufwand sei von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht nicht als ungerechtfertigt bemängelt worden, womit die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'669.05 auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid über die Angemessenheit der geltend gemachten Entschädigungshöhe zurückzuweisen. 2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). -6-