Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin habe rund vier Jahre geruht. Überraschend habe die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl erhalten, obwohl die Straftat bereits verjährt gewesen sei. Dies zeige, dass die Sach- und Rechtslage selbst für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten eine gewisse Komplexität aufgewiesen habe. Nur dank der Verteidigung habe dieser Fehler rechtzeitig korrigiert werden können. Mithin sei die Beschwerdeführerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte offensichtlich auf den Beizug einer Verteidigung angewiesen gewesen.