2.1.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin neben Tätlichkeiten und Beschimpfung auch einfache Körperverletzung vorgeworfen worden sei. Es sei ihr angekündigt worden, dass sie wegen dieser Tatbestände verzeigt werde. Dabei handle es sich um zwei Vergehen und eine Übertretung. In der Vorladung sei der Vorwurf mit "häusliche Gewalt" umschrieben worden, worunter alles Mögliche subsumiert werden könne. Der Beizug einer Verteidigung bereits zur ersten Einvernahme sei damit angemessen, wenn nicht sogar geboten gewesen. Die der Beschwerdeführerin gemachten Deliktsvorwürfe würden die hierfür verlangte Schwere offensichtlich erreichen.