Der Beschwerdeführerin seien von C. im Rahmen einer Gegenanzeige Tätlichkeiten und Beschimpfungen vorgeworfen worden. Der Sachverhalt sei einfach und ohne grosse juristische Schwierigkeiten gewesen. -5- Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe für sie nicht verständlich gewesen seien. Es sei auch nur eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person durchgeführt worden. Der Beizug einer Verteidigung sei damit nicht notwendig gewesen, womit sie hinsichtlich des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf Entschädigung habe.