2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung zusammengefasst damit, dass die Anwaltskosten der beschuldigten Person nur dann zu ersetzen seien, wenn diese nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Vorliegend scheine die Einschaltung eines Verteidigers sachlich jedoch nicht geboten. Der Beschwerdeführerin seien von C. im Rahmen einer Gegenanzeige Tätlichkeiten und Beschimpfungen vorgeworfen worden.