Vorliegend ist einzig Ziff. 4 der Einstellungsverfügung betreffend Entschädigung angefochten. Angesichts der mit Kostennote vom 2. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sowie im Beschwerdeverfahren erneut beantragten Entschädigung von Fr. 1'669.05 sind wirtschaftliche Nebenfolgen von nicht mehr als Fr. 5'000.00 strittig, weshalb der Verfahrensleiter allein über die Beschwerde entscheidet. 1.2. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.