3. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind. 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Verfügung wurde am 13. Juni 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 19. Juni 2023 zugestellte Verfügung und beantragte: " 1. Die Ziffer 4. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Juni 2023 im Verfahren ST.2018.398 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: