Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2022. 2. Am 9. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).