{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-25_2023-08-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7806", "Checksum": "a7ca74bb6dd6b6d232ca63c53e8c0ba5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.08.2023 SBE.2023.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:55:27", "Checksum": "df92aeced39f1f59a18af143b1f57b27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.08.2023 SBE.2023.25\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.25\n(STA.2018.398)\nArt. 267\n\nEntscheid vom 24. August 2023\n\nBesetzung Oberrichter Richli, Präsident\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführerin verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Häfliger,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 9. Juni 2023 / Entschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\n1.1.1.\nA. (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 29. Januar 2018 Strafanzeige gegen C. wegen häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit einer\nAuseinandersetzung vom 29. Januar 2018 am gemeinsamen Wohnort. Sie\nstellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin.\n\n1.1.2.\nC. erstattete am 30. Januar 2018 Gegenanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Körperverletzung, Beschimpfungen und Tätlichkeiten im\nZusammenhang mit demselben Vorfall vom 29. Januar 2018. Er stellte\nebenfalls Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.\n\n1.1.3.\nAm 16. Februar 2018 stellte die Beschwerdeführerin erneut Strafantrag gegen C. wegen mehrfacher Sachbeschädigung am 29. Januar 2018 sowie\nin den drei Monaten zuvor. Sie konstituierte sich erneut als Zivil- und Strafklägerin.\n\n1.2.\n1.2.1.\nAm 13. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen\nStrafbefehl gegen C. und verurteilte ihn wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung (alles zum Nachteil der Beschwerdeführerin) sowie wegen Führens\neines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration.\n\nDas Strafverfahren gegen C. wegen mehrfacher (teilweise geringfügiger)\nSachbeschädigung wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2023 eingestellt.\n\n1.2.2.\nAm 13. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen\nStrafbefehl gegen die Beschwerdeführerin und verurteilte sie wegen Beschimpfung.\n\nDie Beschwerdeführerin erhob am 17. Juni 2022 Einsprache gegen den\nStrafbefehl vom 13. Juni 2022.\n\n2.\nAm 9. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende\nVerfügung betreffend die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person:\n-3-\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).\n\n2.\nIn der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der\nPrivatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der\nZivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).\n\n3.\nEs wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind.\n\n4.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\"\n\nDie Verfügung wurde am 13. Juni 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 28. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde\ngegen diese ihr am 19. Juni 2023 zugestellte Verfügung und beantragte:\n\n\" 1.\nDie Ziffer 4. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\nvom 9. Juni 2023 im Verfahren ST.2018.398 sei aufzuheben und wie\nfolgt neu zu formulieren:\n\n'4.\nDer beschuldigten Person wird für die ihr entstandenen\nVerteidigungskosten eine Entschädigung von CHF\n1'669.05 (inkl. CHF 119.35 MwSt.) ausgerichtet.'\n\n2.\nEventualiter sei Ziffer 4. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-\nBremgarten vom 9. Juni 2023 im Verfahren ST.2018.398 aufzuheben\nund die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n3.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.\"\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 6. Juli 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Brem-\ngarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung\nder Beschwerde.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang\n1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die\nBeschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich\nÜbertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b)\nzum Gegenstand hat.\n\nVorliegend ist einzig Ziff. 4 der Einstellungsverfügung betreffend Entschädigung angefochten. Angesichts der mit Kostennote vom 2. Juni 2023 bei\nder Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sowie im Beschwerdeverfahren\nerneut beantragten Entschädigung von Fr. 1'669.05 sind wirtschaftliche Nebenfolgen von nicht mehr als Fr. 5'000.00 strittig, weshalb der Verfahrensleiter allein über die Beschwerde entscheidet.\n\n1.2.\nEinstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322\nAbs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Damit\nist die Beschwerde zulässig.\n\n1.3.\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde\nist einzutreten.\n\n"}