Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.25 (STA.2018.398) Art. 267 Entscheid vom 24. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 9. Juni 2023 / Entschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. 1.1.1. A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 29. Januar 2018 Straf- anzeige gegen C. wegen häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung vom 29. Januar 2018 am gemeinsamen Wohnort. Sie stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Straf- klägerin. 1.1.2. C. erstattete am 30. Januar 2018 Gegenanzeige gegen die Beschwerde- führerin wegen Körperverletzung, Beschimpfungen und Tätlichkeiten im Zusammenhang mit demselben Vorfall vom 29. Januar 2018. Er stellte ebenfalls Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. 1.1.3. Am 16. Februar 2018 stellte die Beschwerdeführerin erneut Strafantrag ge- gen C. wegen mehrfacher Sachbeschädigung am 29. Januar 2018 sowie in den drei Monaten zuvor. Sie konstituierte sich erneut als Zivil- und Straf- klägerin. 1.2. 1.2.1. Am 13. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafbefehl gegen C. und verurteilte ihn wegen mehrfacher einfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädi- gung (alles zum Nachteil der Beschwerdeführerin) sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkon- zentration. Das Strafverfahren gegen C. wegen mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2023 eingestellt. 1.2.2. Am 13. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin und verurteilte sie wegen Be- schimpfung. Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2022. 2. Am 9. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Beschimp- fung und Tätlichkeiten wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind. 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genug- tuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Verfügung wurde am 13. Juni 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft geneh- migt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 19. Juni 2023 zugestellte Verfügung und beantragte: " 1. Die Ziffer 4. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Juni 2023 im Verfahren ST.2018.398 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: '4. Der beschuldigten Person wird für die ihr entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 1'669.05 (inkl. CHF 119.35 MwSt.) ausgerichtet.' 2. Eventualiter sei Ziffer 4. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 9. Juni 2023 im Verfahren ST.2018.398 aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- kasse." 3.2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Vorliegend ist einzig Ziff. 4 der Einstellungsverfügung betreffend Entschä- digung angefochten. Angesichts der mit Kostennote vom 2. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sowie im Beschwerdeverfahren erneut beantragten Entschädigung von Fr. 1'669.05 sind wirtschaftliche Ne- benfolgen von nicht mehr als Fr. 5'000.00 strittig, weshalb der Verfahrens- leiter allein über die Beschwerde entscheidet. 1.2. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung zusammengefasst damit, dass die An- waltskosten der beschuldigten Person nur dann zu ersetzen seien, wenn diese nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komple- xität des Sachverhaltes sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen ob- jektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Vorlie- gend scheine die Einschaltung eines Verteidigers sachlich jedoch nicht ge- boten. Der Beschwerdeführerin seien von C. im Rahmen einer Gegenan- zeige Tätlichkeiten und Beschimpfungen vorgeworfen worden. Der Sach- verhalt sei einfach und ohne grosse juristische Schwierigkeiten gewesen. -5- Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die gegen die Beschwerde- führerin erhobenen Vorwürfe für sie nicht verständlich gewesen seien. Es sei auch nur eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin als beschul- digte Person durchgeführt worden. Der Beizug einer Verteidigung sei damit nicht notwendig gewesen, womit sie hinsichtlich des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Angesichts der lediglich einmaligen Einvernahme seien der Beschwerde- führerin überdies lediglich geringfügige Aufwendungen entstanden. Auch sonst seien ihr keine Nachteile entstanden, so dass ihr weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung auszurichten sei. 2.1.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Be- schwerdeführerin neben Tätlichkeiten und Beschimpfung auch einfache Körperverletzung vorgeworfen worden sei. Es sei ihr angekündigt worden, dass sie wegen dieser Tatbestände verzeigt werde. Dabei handle es sich um zwei Vergehen und eine Übertretung. In der Vorladung sei der Vorwurf mit "häusliche Gewalt" umschrieben worden, worunter alles Mögliche sub- sumiert werden könne. Der Beizug einer Verteidigung bereits zur ersten Einvernahme sei damit angemessen, wenn nicht sogar geboten gewesen. Die der Beschwerdeführerin gemachten Deliktsvorwürfe würden die hierfür verlangte Schwere offensichtlich erreichen. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin habe rund vier Jahre geruht. Überraschend habe die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl er- halten, obwohl die Straftat bereits verjährt gewesen sei. Dies zeige, dass die Sach- und Rechtslage selbst für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten eine gewisse Komplexität aufgewiesen habe. Nur dank der Verteidi- gung habe dieser Fehler rechtzeitig korrigiert werden können. Mithin sei die Beschwerdeführerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte offensichtlich auf den Beizug einer Verteidigung angewiesen gewe- sen. Der tatsächlich geltend gemachte Aufwand sei von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht nicht als ungerechtfertigt bemängelt worden, womit die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'669.05 auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerde zum Ent- scheid über die Angemessenheit der geltend gemachten Entschädigungs- höhe zurückzuweisen. 2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). -6- Unter die hier ins Auge gefasste Entschädigung fallen insbesondere die der beschuldigten Person für eine Verteidigung ihrer Wahl angefallenen Ausla- gen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fäl- len auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexi- tät des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Aus- wirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschul- digten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemes- sen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falls ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderun- gen zu stellen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es auf die Umstände an, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft wei- terverfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2 m.w.H). Keine Entschädigung ist auszurichten, wenn die Aufwendungen der be- schuldigten Person nur geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu entschädigen. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne der Bestimmung sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen. Die Botschaft (BBl 2006 1330) nennt als geringfügigen Nachteil etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen. Praxisgemäss ist zu- dem keine Entschädigung für die Teilnahme bei einer oder zwei Einvernah- men, bei welchen die beschuldigte Person ohne anwaltliche Vertretung er- scheint, geschuldet. Liess sie sich durch einen Rechtsbeistand begleiten und war die Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig, kann nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 430 StPO). -7- 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin liess sich sowohl im Strafverfahren gegen C. als auch im gegen sie selbst geführten Strafverfahren anwaltlich vertreten bzw. verteidigen, wobei vorliegend lediglich die im Verfahren gegen die Be- schwerdeführerin als beschuldigte Person entstandenen Anwaltskosten von Relevanz sind. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Februar 2018 erstmals als beschuldigte Person einvernommen, wobei sie von ihrem Ver- teidiger begleitet wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kostennote vom 2. Juni 2023 im Zusammenhang mit der Ver- teidigung angefallene Aufwendungen von Fr. 1'669.05 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend. Er wies einen Aufwand von insgesamt 7.10 Stunden für Bemühungen im Zusammenhang der Einvernahme vom 22. Februar 2018, dem Aktenstudium, diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten und Klientenkontakten aus. 2.3.2. Bei Kosten und einem Stundenaufwand in dieser Höhe kann nicht von Ge- ringfügigkeit i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden, was auch von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zutreffenderweise nicht vorgebracht wird. Diese äussert sich lediglich zu geringfügigen persönli- chen Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Einvernahme vom 22. Februar 2018. Solche wurden in- dessen gar nicht geltend gemacht, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2.3.3. Demnach ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beizug eines Ver- teidigers angemessen war. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 Strafanzeige gegen C. wegen häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 29. Januar 2018 erstattet, Strafantrag gestellt und sich als Zivil- und Straf- klägerin konstituiert hatte, erstattete C. anlässlich seiner ersten Einver- nahme als beschuldigte Person vom 30. Januar 2018 Gegenanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Körperverletzung, Beschimpfungen und Tätlichkeiten. Er stellte ebenfalls Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2018 ein Strafverfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher einfacher Köperverletzung und mehrfacher Beschimpfung eröffnet. Sie wurde erst- mals am 22. Februar 2018 als beschuldigte Person wegen dieser Tatvor- würfe befragt. Bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten han- delt es sich um Vergehen (mehrfache einfache Körperverletzung und mehr- fache Beschimpfung) und Übertretungen (mehrfache Tätlichkeiten). Zumin- dest hinsichtlich der Vergehen ist von Straftaten von einer nicht unerhebli- chen Schwere auszugehen. -8- Umstände, welche den anwaltlichen Beistand als ungerechtfertigt erschei- nen lassen würden, liegen nicht vor. Vielmehr bestanden durchaus gewisse tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. So wurde – wie bei Fällen häuslicher Gewalt häufig – der Sachverhalt von beiden Seiten unterschied- lich und mit gegenseitigen Belastungen geschildert. Es konnten zwar bei beiden Parteien Verletzungen dokumentiert werden. Zu klären war jedoch deren Einordnung als Angriffs- oder Abwehrverletzungen, die rechtliche Qualifikation sowie die Frage von Notwehrhandlungen. Der über vier Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin erlas- sene Strafbefehl vom 13. Juni 2022 erfolgte schliesslich "lediglich" wegen Beschimpfung. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache erheben und auf die mittlerweile eingetretene Verjährung verweisen liess, erfolgte schliesslich am 9. Juni 2023 die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlich- keiten und Beschimpfungen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten be- gründete dies mit der Verjährung dieser Tatbestände. Zudem führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 StGB berechtigt gewe- sen sei, sich gegen die Gewalt von C. zu wehren. Der ursprünglich erho- bene Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung wurde nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Zusammengefasst wurden der Beschwerdeführerin von Anfang an u.a. Vergehen vorgeworfen, in deren Zusammenhang sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Fragen stellten. Mit der später auftretenden (von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu- nächst nicht berücksichtigten) Verjährungsfrage kamen auch im weiteren Verfahrensgang zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten hinzu. Der Beizug eines Verteidigers war unter diesen Umständen angemessen, womit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Entschädigung ihrer Verteidigungskosten verweigerte. Damit ist Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2023 in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben. 2.4. Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung und entsprechend im obergerichtlichen Verfahren nicht zu behan- deln. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird zu prüfen haben, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verteidigungsaufwand an- gemessen ist. Entsprechend ist die Sache zur Ausrichtung einer Entschä- digung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu -9- neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Der Beschwerdeführerin ist zudem eine Entschädigung für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszu- richten. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, womit diese von Amtes wegen festzusetzen ist. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens mit Verfassen einer (auf die Entschädigungs- frage beschränkten) Beschwerdeschrift (Umfang ohne Rubrum 5 Seiten) erscheint angesichts der geringen Komplexität der Sache ein zeitlicher Auf- wand von 3 Stunden, welcher mit Fr. 200.00 zu entschädigen ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT), angemessen. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Aus- lagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie 7.7 % Mehrwertsteuer be- läuft sich der zu entschädigende Aufwand auf Fr. 665.60. Der Präsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 665.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) ausgerichtet. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler