Vorliegend ist für das Aktenstudium, die Instruktion der Klientin, das Verfassen der Beschwerdeantwort sowie das Studium des obergerichtlichen Entscheids ein Aufwand von vier Stunden angemessen, der mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen ist; zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (anstelle der durch die Beschuldigte beantragten 4 %) des Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 976.20. Die Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 976.20 durch die Staatskasse zu entschädigen. - 11 - Die Vizepräsidentin entscheidet: