Die Beschuldigte macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 geltend (Beschwerdeantwort, Ziff. 3). Angesichts dessen, dass weder der Sachverhalt noch die Rechtslage vorliegend komplex ist und die Beschwerdeantwort im Wesentlichen lediglich zweieinhalb Seiten (ohne Rubrum, Anträge etc.) umfasst, erscheint ein zeitlicher Aufwand von 5.5 Stunden übersetzt. Vorliegend ist für das Aktenstudium, die Instruktion der Klientin, das Verfassen der Beschwerdeantwort sowie das Studium des obergerichtlichen Entscheids ein Aufwand von vier Stunden angemessen, der mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen ist;