5.3. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat und die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 10 -