__ am 17. sowie am 31. Januar 2023 am Abend an dessen Wohnort gebracht hätte. Hinsichtlich der Besuchstage vom 26. und 27. Dezember 2022 führt die Beschuldigte in ihrer Beschwerdeantwort zudem zutreffend aus, dass hinsichtlich dieser besonders geregelten Feiertage (vgl. E. 3.1.1 hiervor) gerichtlich keine Bring-Pflicht angeordnet worden ist und folglich auch keine Verletzung von Art. 292 StGB im Raum stehen kann. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten ist damit nicht ersichtlich. Es ist ausserdem nicht erkennbar, inwiefern eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau etwas an dieser Schlussfolgerung ändern könnte.