Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte (oder deren Mutter) sich gemäss eingereichter Chat-Kommunikation gegenüber dem Beschwerdeführer hierzu teilweise weigerte, eine Verletzung von Art. 292 StGB ist jedoch nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer den Sohn jedes Mal abgeholt hatte (vgl. Strafanzeige, Rz. 7 f.; Beschwerdebeilage 3), bevor sich zeigen konnte, ob die Beschuldigte ihm C._____ am 17. sowie am 31. Januar 2023 am Abend an dessen Wohnort gebracht hätte.