Gemäss genauem Wortlaut der Dispositivziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 ist die Beschuldigte verpflichtet, den Sohn C._____ dem Beschwerdeführer am ersten und dritten Wochenende jeden Monats jeweils am Freitag, 18:00 Uhr, sowie am Abend des zusätzlichen Betreuungstags zur Ausübung des Besuchsrechts an dessen Wohnort zu bringen. Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte (oder deren Mutter) sich gemäss eingereichter Chat-Kommunikation gegenüber dem Beschwerdeführer hierzu teilweise weigerte, eine Verletzung von Art.