2022, N. 26 zu Art. 273 ZGB). Damit steht es den Kindseltern – sofern einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen des Kindes − zwar frei, von der durch mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 festgelegten Hol- und Bring-Regelung abzuweichen. Im Konfliktfall hingegen – welcher vorliegend zweifelsohne gegeben bzw. aus der eingereichten Chat- Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten -9-