5.2. Der Begründung der Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung kann vorliegend nur beschränkt gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie die Beschuldigte verkennen, dass eine gerichtliche Besuchsregelung (inkl. deren Ausgestaltung) regelmässig für den Konfliktfall gilt, die Eltern können jedoch einvernehmlich eine andere Regelung leben (BÜCHLER, in Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 26 zu Art.