5. 5.1. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB). Der Tatbestand von Art. 292 StGB setzt voraus, dass das von der Behörde angeordnete Verhalten hinreichend genau umschrieben ist, damit der Adressat weiss, welches Verhalten oder welche Unterlassung strafbar ist. Der Adressat kann im Zweifelsfalle genauere Angaben verlangen (BGE 127 IV 19 = Pra 90 [2001] Nr. 198 Regeste).