Ausserdem habe die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme klar ausgesagt, dass sie den Sohn am Abend zum Vater gebracht hätte, hätte er ihn nicht vorgängig und freiwillig zu einer früheren Zeit selbst abgeholt. Soweit sich die Anzeige auf den 26. Dezember 2022 beziehe, bestehe ohnehin keine "Bring-Pflicht", da es sich nicht um einen Betreuungstag, sondern um einen separat geregelten Weihnachtstag handle. Der Beschwerdeführer habe sich zudem in seiner Strafanzeige umfassend äussern können, es bestehe kein Recht, persönlich angehört zu werden.