nem solchen Entgegenkommen sei die Bring-Regelung von Dispositiv-Zif- fer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 freiwillig aufgehoben worden. Der Beschuldigten sei es um diese Uhrzeit auch nicht möglich, den Sohn zum Vater zu bringen, da sie bis 18:00 Uhr arbeiten würde. WhatsApp-Nachrichten, die nicht an den Besuchstagen versendet worden seien, seien zudem von vornherein irrelevant. Ausserdem habe die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme klar ausgesagt, dass sie den Sohn am Abend zum Vater gebracht hätte, hätte er ihn nicht vorgängig und freiwillig zu einer früheren Zeit selbst abgeholt.