3.5. Mit Beschwerdeantwort führt die Beschuldigte aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe den gemeinsamen Sohn jeweils am Dienstag auf eigenen Vorschlag hin bereits zwischen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr, somit am Nachmittag, zu sich auf Besuch genommen, im richterlichen Entscheid sei jedoch nur eine Betreuung des Sohnes am Abend vorgesehen. Bei ei- -7-