3.4. Mit Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau über den Sachverhalt irre. Es sei keine Änderung der Modalitäten des Besuchsrechts erfolgt. Es stimme zwar, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn abgeholt habe, aber nur, weil die Beschuldigte sich geweigert habe, ihn ihm zu bringen und er sonst sein Besuchsrecht gar nicht hätte wahrnehmen können. Es sei damit keine Änderung der Bring-Regelung beschlossen worden, sondern der Beschwerdeführer habe seinen Sohn widerwillig abgeholt, weil er ihn sonst nicht mehr gesehen hätte.