3.2. Mit Strafanzeige vom 28. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschuldigte den gemeinsamen Sohn am 26. Dezember 2022, am 17. Januar 2023 sowie am 31. Januar 2023 nicht zu ihm gebracht habe, weshalb er ihn schliesslich habe abholen müssen. Die Beschuldigte verletze durch ihr Verhalten Dispositivziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2022, so dass die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB verlangt werde.