" 1. 1.1. In Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs wird der Gesuchsgegnerin richterlich befohlen, das Kind C._____ dem Kläger am ersten und dritten Wochenende jeden Monats jeweils am Freitag, 18 Uhr, sowie am Abend des zusätzlichen Betreuungstags zur Ausübung des Besuchsrechts an dessen Wohnort zu bringen. -6- 1.2. Bei Missachtung der Pflicht gemäss Ziffer 1.1. hievor wird der Beklagten ausdrücklich die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht. […]"