4.2. Im Weiteren wird der Kläger berechtigt erklärt, mindestens dreieinhalb Wochen Ferien pro Jahr, sowie die folgenden Festtage im jährlichen Wechsel mit dem Sohn zu verbringen: - Ostern (Gründonnerstagabend bis Ostermontagabend) - Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontagmorgen) - Neujahrstage Schliesslich wird der Kläger berechtigt erklärt, C._____ jeweils am 26. und 27. Dezember zu sich auf Besuch zu nehmen."