" 4. 4.1. Der Kläger wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Dabei wird die Beklagte verpflichtet, C._____ jeweils am Freitag zum Kläger zu bringen, und andererseits wird der Kläger verpflichtet, C._____ am Sonntag zurück zur Beklagten zu bringen. Darüber hinaus wird der Kläger berechtigt erklärt, den Sohn C._____ vorläufig zusätzlich einen Abend inkl. Übernachtung pro Woche zu sich auf Besuch zu nehmen.