2.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung einzig eine Übertretung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Art. 292 StGB) zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. -5- 3. 3.1. 3.1.1. Das Bezirksgericht Aarau (Präsidium des Familiengerichts) erkannte mit Entscheid vom 12. Juli 2021 (OF.2021.2) unter Dispositivziffer 4 nachfolgendes: