Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 (ZSU.2022.50) und die damit verbundene Strafandrohung von Dispositivziffer 1.2 doch gerade auf den Schutz des Beschwerdeführers zur Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber seinem Sohn ab. Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein eminentes Interesse an der Einhaltung der verfügten Massnahmen seitens der Beschuldigten, womit er als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist. 1.3. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.