Mit anderen Worten kommt, auch wenn Art. 292 StGB indirekt naturgemäss immer auch den Interessen derjenigen Person dient, welche die mit Art. 292 StGB bedrohte Verfügung erwirkt hat, nicht jeder solchen Person auch Geschädigten- und gegebenenfalls Privatklägerstellung zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Von diesem Grundsatz abzuweichen ist in Fällen, wo ein eminentes Interesse daran besteht, dass die Anordnung, welche bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht ist, von der Gegenpartei beachtet wird. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, zielt die erlassene Dispositivziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons