wer einem vom zuständigen Richter unter Hinweis auf die Strafdrohung erlassenen Ge- oder Verbot nicht Folge leistet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt die tatbestandsmässige Handlung von Art. 292 StGB vorab in der Missachtung der behördlichen Anordnung. Schutzobjekt der Bestimmung sind damit unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Nur mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde. Mit anderen Worten kommt, auch wenn Art.