1.2.2. Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 28. Februar 2023 (Rz. 9) die Bestrafung der Beschuldigten mit Busse, weshalb er sich im Strafverfahren STA1 ST.2023.1524 sinngemäss als Strafkläger konstituierte. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschädigte Person zu qualifizieren ist, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt war (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Gegenstand der zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung war der an die Beschuldigte gerichtete Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB). Gegen Art. 292 StGB verstösst, -4-