" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juni 2023 (STA1 ST.2023.1524) sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."