2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 8. Juni 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung (STA1 ST.2023.1524). Es wurde festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind. Es wurden keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 9. Juni 2023 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: