{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-10-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-24_2023-10-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8091", "Checksum": "b9bdb70bc12df27eb7dff4d1e1aaf59a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 16.10.2023 SBE.2023.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:53:59", "Checksum": "75fdb99d63a544f41617392e8cfc3a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 16.10.2023 SBE.2023.24\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.24\n(STA.2023.1524)\nArt. 325\n\nEntscheid vom 16. Oktober 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Meister\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nBeschuldigte B._____,\n[…]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 8.Juni 2023\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nA._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 28. Februar 2023 Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Ungehorsams gegen\neine amtliche Verfügung.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 8. Juni 2023 gestützt\nauf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung (STA1\nST.2023.1524). Es wurde festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind. Es wurden keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet.\n\nDie Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft\ndes Kantons Aargau am 9. Juni 2023 genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 16. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nmit den folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\nvom 8. Juni 2023 (STA1 ST.2023.1524) sei aufzuheben.\n\n2.\nDas Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n3.2.\nDie von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (zugestellt am 5. Juli 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige\nKosten wurde vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 3. August 2023 die\nBeschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter\nKostenfolgen.\n-3-\n\n3.4.\nDie Beschuldigte erstattete am 3. August 2023 ihre Beschwerdeantwort\nund beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394\nStPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.\n\n1.2.\n1.2.1.\nZur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382\nAbs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die\nPrivatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft\ngilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren\nim Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt\nist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist\n(Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung\nmangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit\nhatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine\nEinstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte\nPerson zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl.\nBGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom\n27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).\n\n1.2.2.\nVorliegend verlangte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom\n28. Februar 2023 (Rz. 9) die Bestrafung der Beschuldigten mit Busse, weshalb er sich im Strafverfahren STA1 ST.2023.1524 sinngemäss als Strafkläger konstituierte. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschädigte Person zu qualifizieren ist, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt war (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1\nStPO). Gegenstand der zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung\nwar der an die Beschuldigte gerichtete Vorwurf des Ungehorsams gegen\neine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB). Gegen Art. 292 StGB verstösst,\n-4-\n\n"}