Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.24 (STA.2023.1524) Art. 325 Entscheid vom 16. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 8.Juni 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 28. Februar 2023 Straf- anzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 8. Juni 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung (STA1 ST.2023.1524). Es wurde festgestellt, dass keine Verfahrenskosten ent- standen sind. Es wurden keine Entschädigungen oder Genugtuungen aus- gerichtet. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 9. Juni 2023 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juni 2023 (STA1 ST.2023.1524) sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Durch- führung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (zuge- stellt am 5. Juli 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 an die Obergerichts- kasse bezahlt. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 3. August 2023 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Die Beschuldigte erstattete am 3. August 2023 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konsti- tuiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschrän- kung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2.2. Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 28. Februar 2023 (Rz. 9) die Bestrafung der Beschuldigten mit Busse, wes- halb er sich im Strafverfahren STA1 ST.2023.1524 sinngemäss als Straf- kläger konstituierte. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als ge- schädigte Person zu qualifizieren ist, welche zur Konstituierung als Privat- klägerschaft berechtigt war (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Gegenstand der zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung war der an die Beschuldigte gerichtete Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB). Gegen Art. 292 StGB verstösst, -4- wer einem vom zuständigen Richter unter Hinweis auf die Strafdrohung er- lassenen Ge- oder Verbot nicht Folge leistet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt die tatbestandsmässige Handlung von Art. 292 StGB vorab in der Missachtung der behördlichen Anordnung. Schutzobjekt der Bestimmung sind damit unmittelbar die öf- fentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Nur mittelbar dient er der Durch- setzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde. Mit anderen Worten kommt, auch wenn Art. 292 StGB indirekt naturgemäss immer auch den Interessen derjenigen Person dient, welche die mit Art. 292 StGB bedrohte Verfügung erwirkt hat, nicht jeder solchen Person auch Geschädigten- und gegebenenfalls Privatklä- gerstellung zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Von diesem Grundsatz abzuweichen ist in Fällen, wo ein eminentes Interesse daran besteht, dass die Anordnung, welche bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht ist, von der Gegenpartei be- achtet wird. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, zielt die er- lassene Dispositivziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 (ZSU.2022.50) und die damit verbundene Strafandrohung von Dispositivziffer 1.2 doch gerade auf den Schutz des Beschwerdeführers zur Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber seinem Sohn ab. Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein eminentes Interesse an der Einhaltung der verfügten Massnahmen seitens der Beschuldigten, womit er als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist. 1.3. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 2 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). 2.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung einzig eine Übertre- tung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Art. 292 StGB) zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. -5- 3. 3.1. 3.1.1. Das Bezirksgericht Aarau (Präsidium des Familiengerichts) erkannte mit Entscheid vom 12. Juli 2021 (OF.2021.2) unter Dispositivziffer 4 nachfol- gendes: " 4. 4.1. Der Kläger wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Dabei wird die Beklagte verpflichtet, C._____ jeweils am Freitag zum Kläger zu bringen, und ande- rerseits wird der Kläger verpflichtet, C._____ am Sonntag zurück zur Be- klagten zu bringen. Darüber hinaus wird der Kläger berechtigt erklärt, den Sohn C._____ vor- läufig zusätzlich einen Abend inkl. Übernachtung pro Woche zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.2. Im Weiteren wird der Kläger berechtigt erklärt, mindestens dreieinhalb Wo- chen Ferien pro Jahr, sowie die folgenden Festtage im jährlichen Wechsel mit dem Sohn zu verbringen: - Ostern (Gründonnerstagabend bis Ostermontagabend) - Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontagmorgen) - Neujahrstage Schliesslich wird der Kläger berechtigt erklärt, C._____ jeweils am 26. und 27. Dezember zu sich auf Besuch zu nehmen." 3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. November 2021 ein Vollstre- ckungsgesuch gestellt hatte, wurde dieses durch das Bezirksgericht Aarau (Präsidium des Zivilgerichts) mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (SZ.2021.160) abgewiesen. 3.1.3. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kam- mer, vom 16. Mai 2022 (Dispositivziffer 1.1; ZSU.2022.50) wurde der Ent- scheid des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Februar 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. 1.1. In Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs wird der Gesuchsgegnerin richterlich befohlen, das Kind C._____ dem Kläger am ersten und dritten Wochenende jeden Monats jeweils am Freitag, 18 Uhr, sowie am Abend des zusätzlichen Betreuungstags zur Ausübung des Besuchsrechts an dessen Wohnort zu bringen. -6- 1.2. Bei Missachtung der Pflicht gemäss Ziffer 1.1. hievor wird der Beklagten ausdrücklich die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht. […]" 3.2. Mit Strafanzeige vom 28. Februar 2023 macht der Beschwerdeführer gel- tend, dass die Beschuldigte den gemeinsamen Sohn am 26. Dezember 2022, am 17. Januar 2023 sowie am 31. Januar 2023 nicht zu ihm gebracht habe, weshalb er ihn schliesslich habe abholen müssen. Die Beschuldigte verletze durch ihr Verhalten Dispositivziffer 1.1 des Entscheids des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2022, so dass die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB verlangt werde. 3.3. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2023 führt die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau aus, dass der Beschwerdeführer und die Beschul- digte eine Abmachung getroffen hätten, dass der Beschwerdeführer den Sohn bei der Beschuldigten am Dienstag an deren Wohnort abhole und zwar früher als vereinbart (bereits am Nachmittag), weshalb der Beschul- digten keine strafbare Handlung nachgewiesen werden könne, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde. 3.4. Mit Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau über den Sachverhalt irre. Es sei keine Ände- rung der Modalitäten des Besuchsrechts erfolgt. Es stimme zwar, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn abgeholt habe, aber nur, weil die Beschul- digte sich geweigert habe, ihn ihm zu bringen und er sonst sein Besuchs- recht gar nicht hätte wahrnehmen können. Es sei damit keine Änderung der Bring-Regelung beschlossen worden, sondern der Beschwerdeführer habe seinen Sohn widerwillig abgeholt, weil er ihn sonst nicht mehr gesehen hätte. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Beschwerdeführer nicht einmal befragt, so könne sie auch nicht beurteilen, was die Parteien vereinbart hätten. 3.5. Mit Beschwerdeantwort führt die Beschuldigte aus, dass die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe den gemeinsamen Sohn jeweils am Dienstag auf eigenen Vorschlag hin bereits zwischen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr, somit am Nachmittag, zu sich auf Besuch genommen, im richterlichen Entscheid sei jedoch nur eine Betreuung des Sohnes am Abend vorgesehen. Bei ei- -7- nem solchen Entgegenkommen sei die Bring-Regelung von Dispositiv-Zif- fer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 freiwillig aufgehoben worden. Der Beschul- digten sei es um diese Uhrzeit auch nicht möglich, den Sohn zum Vater zu bringen, da sie bis 18:00 Uhr arbeiten würde. WhatsApp-Nachrichten, die nicht an den Besuchstagen versendet worden seien, seien zudem von vornherein irrelevant. Ausserdem habe die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme klar ausgesagt, dass sie den Sohn am Abend zum Vater ge- bracht hätte, hätte er ihn nicht vorgängig und freiwillig zu einer früheren Zeit selbst abgeholt. Soweit sich die Anzeige auf den 26. Dezember 2022 be- ziehe, bestehe ohnehin keine "Bring-Pflicht", da es sich nicht um einen Be- treuungstag, sondern um einen separat geregelten Weihnachtstag handle. Der Beschwerdeführer habe sich zudem in seiner Strafanzeige umfassend äussern können, es bestehe kein Recht, persönlich angehört zu werden. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a−c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwalt- schaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenom- men werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall -8- ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 5. 5.1. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB). Der Tat- bestand von Art. 292 StGB setzt voraus, dass das von der Behörde ange- ordnete Verhalten hinreichend genau umschrieben ist, damit der Adressat weiss, welches Verhalten oder welche Unterlassung strafbar ist. Der Ad- ressat kann im Zweifelsfalle genauere Angaben verlangen (BGE 127 IV 19 = Pra 90 [2001] Nr. 198 Regeste). Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Vorliegend geht es nicht um eine direkte Realvollstreckung, auf welche nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern zu verzich- ten ist, sondern um die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB, wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Voll- streckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden ausdrücklich vorgesehen ist, wobei es auch zulässig wäre, die Strafbewehrung direkt in der materiellen Besuchsrechtsregelung aufzuneh- men. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten geniesst der Vollstre- ckungsrichter ein erhebliches Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorlie- gend ist folglich von einer vom Obergericht des Kantons Aargau, Zivilge- richt, 5. Kammer, am 16. Mai 2022 (ZSU.2022.50) gültig angeordneten Strafbewehrung auszugehen. 5.2. Der Begründung der Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Nichtan- handnahmeverfügung kann vorliegend nur beschränkt gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie die Beschuldigte verkennen, dass eine gerichtliche Besuchsregelung (inkl. deren Ausgestaltung) regel- mässig für den Konfliktfall gilt, die Eltern können jedoch einvernehmlich eine andere Regelung leben (BÜCHLER, in Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 26 zu Art. 273 ZGB). Damit steht es den Kindseltern – so- fern einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Wünsche und Interes- sen des Kindes − zwar frei, von der durch mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 festgeleg- ten Hol- und Bring-Regelung abzuweichen. Im Konfliktfall hingegen – wel- cher vorliegend zweifelsohne gegeben bzw. aus der eingereichten Chat- Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten -9- klar ersichtlich ist – haben sich die Kindseltern an die gerichtlich festgelegte Regelung zu halten. Eine generelle Änderung der durch mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 angeordneten Modalitäten hinsichtlich der Ausgestaltung des Be- suchsrechts (und insbesondere der Bring-Pflicht) kann jedoch nicht durch einzelfallbezogene Abweichungen angenommen werden. Folglich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschuldigte nicht mehr dazu ver- pflichtet sein sollte, sich an die durch das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 angeordnete Regelung zu hal- ten und den Sohn gemäss Anordnung zum Beschwerdeführer zu bringen. Gemäss genauem Wortlaut der Dispositivziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 16. Mai 2022 ist die Beschuldigte verpflichtet, den Sohn C._____ dem Beschwer- deführer am ersten und dritten Wochenende jeden Monats jeweils am Frei- tag, 18:00 Uhr, sowie am Abend des zusätzlichen Betreuungstags zur Aus- übung des Besuchsrechts an dessen Wohnort zu bringen. Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte (oder deren Mutter) sich gemäss einge- reichter Chat-Kommunikation gegenüber dem Beschwerdeführer hierzu teilweise weigerte, eine Verletzung von Art. 292 StGB ist jedoch nicht er- sichtlich, da der Beschwerdeführer den Sohn jedes Mal abgeholt hatte (vgl. Strafanzeige, Rz. 7 f.; Beschwerdebeilage 3), bevor sich zeigen konnte, ob die Beschuldigte ihm C._____ am 17. sowie am 31. Januar 2023 am Abend an dessen Wohnort gebracht hätte. Hinsichtlich der Besuchs- tage vom 26. und 27. Dezember 2022 führt die Beschuldigte in ihrer Be- schwerdeantwort zudem zutreffend aus, dass hinsichtlich dieser besonders geregelten Feiertage (vgl. E. 3.1.1 hiervor) gerichtlich keine Bring-Pflicht angeordnet worden ist und folglich auch keine Verletzung von Art. 292 StGB im Raum stehen kann. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten ist damit nicht ersichtlich. Es ist ausserdem nicht erkennbar, inwiefern eine Befra- gung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau etwas an dieser Schlussfolgerung ändern könnte. 5.3. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat und die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Beschwer- deführer vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 10 - 7. 7.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Ent- schädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Stra- funtersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnah- meverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatkläger- schaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei dem der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Be- schwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 7.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Beschuldigte macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 geltend (Beschwerdeantwort, Ziff. 3). Angesichts dessen, dass weder der Sachver- halt noch die Rechtslage vorliegend komplex ist und die Beschwerdeant- wort im Wesentlichen lediglich zweieinhalb Seiten (ohne Rubrum, Anträge etc.) umfasst, erscheint ein zeitlicher Aufwand von 5.5 Stunden übersetzt. Vorliegend ist für das Aktenstudium, die Instruktion der Klientin, das Ver- fassen der Beschwerdeantwort sowie das Studium des obergerichtlichen Entscheids ein Aufwand von vier Stunden angemessen, der mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen ist; zusätzlich einer Ausla- genpauschale von praxisgemäss 3 % (anstelle der durch die Beschuldigte beantragten 4 %) des Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwert- steuer von 7.7 % ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 976.20. Die Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 976.20 durch die Staatskasse zu entschädigen. - 11 - Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 83.00, zusammen Fr. 1'083.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 83.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten als Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren Fr. 976.20 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 16. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Meister