1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Mai 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird durch die Obergerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 665.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)