Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerde (5 Seiten Begründung) erscheint ein Aufwand von 3 Stunden gerechtfertigt, wobei der Stundenansatz auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [einfacher Fall]) festzusetzen ist. Zuzüglich der Auslagen von praxisgemäss 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% beläuft sich die Entschädigung insgesamt auf Fr. 665.60. Der Vizepräsident entscheidet: