Dass der Strafantrag bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, eingereicht wurde, ist vorliegend unbeachtlich, zumal eine Frist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler -4- Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 31 StGB). Daraus ergibt sich, dass der Strafantrag der Beschwerdeführerin innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB und somit rechtzeitig erfolgte.