3.2. Dem – mit Beschwerde eingereichten – Strafantragsformular ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 wegen des Vorfalls vom 28. Dezember 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und sich als Privatklägerin konstituierte, was durch die Staatsanwaltschaft Baden anerkannt wird (vgl. Beschwerdeantwort). Dass der Strafantrag bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Brugg, eingereicht wurde, ist vorliegend unbeachtlich, zumal eine Frist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (vgl. CHRISTOF